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LAG Hamm Beschluss vom 21.02.2014 - 13 TaBV 40/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein- und Umgruppierung Punktionskräfte. Fehlende Vergütungsordnung. Bestehende bewusste Tariflücke

Leitsatz (redaktionell)

Eine bestehende Tariflücke kann nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden, wenn eine bewusste Tariflücke vorliegt.

Normenkette

BetrVG § 99; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; ÜTV-E-BSD § 2 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 17.01.2013; Aktenzeichen 2 BV 40/12)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.11.2015; Aktenzeichen 4 ABR 24/14)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 - 2 BV 40/12 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung sogenannter Punktionskräfte.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in N ca. 300 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde. Die mit dem DHV und medsonet abgeschlossenen Tarifverträge wurden arbeitgeberseits am 05.08.2011 zum 31.12.2011 fristgerecht gekündigt.

Kurz zuvor am 26.07.2011 war es unter Beteiligung der Arbeitgeberin, die mit Wirkung ab 01.03.2011 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) beigetreten war, mit der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der E-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangs...

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