Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Liste von der Wahl zum Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein korrigierender gerichtlicher Eingriff im Wege einstweiliger Verfügung in das laufende Wahlverfahren zum Betriebsrat und der Ausschluss einer Vorschlagsliste sind nur zulässig, wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu erwarten ist. Dies ist nur der Fall, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit gem. § 19 Abs. 1 BetrVG reicht hingegen nicht aus.
2. Es ist höchstrichterlich ungeklärt, ob der Wahlvorstand nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 WO noch eine Nachfrist gewähren darf, um eine gültige Liste einzureichen. Gerade deshalb verbietet sich aber ein Eingriff in den Wahlvorgang im Wege einstweiliger Verfügung.
Normenkette
BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 08.03.2012; Aktenzeichen 2 BVGa 1/12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, G1, S2, W1, J1 und K2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.03.2012 2 BVGa 1/12 abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.
Bei der Arbeitgeberin, einem Einzelhandelsfilialbetrieb mit derzeit insgesamt 901 Arbeitnehmern, fand am 13.04.2010 die Neuwahl des Betriebsrats statt. Bevor das dagegen gerichtete Wahlanfechtungsverfahren durch Rücknahme der vom Betriebsrat eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die stattgebende zweitinstanzliche Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05.08...