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LAG Hamm Beschluss vom 17.03.2005 - 10 TaBV 51/05

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Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht statt, §§ 92 Ab s. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG.

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Unterlassung eines Informationsstandes einer Koalition während einer Betriebsversammlung. Hausrecht des Arbeitgebers

Leitsatz (redaktionell)

Das Hausrecht in einer Betriebsversammlung übt grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter während der Versammlung innerhalb des Versammlungsraums aus.

Normenkette

ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2; GG Art. 9; BetrVG § 42; BetrVG § 45; BetrVG § 46

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 11.03.2005; Aktenzeichen 2 BVGa 2/05)

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2005 – 2 BVGa 2/05 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

A

Der Arbeitgeber begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung, während Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrates eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben.

Der Beteiligte zu 3. ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb V1xxxxx des Arbeitgebers. Dieser Betrieb ist mit Aufgaben des Personalüberhangmanagements im Konzern befasst und über das gesamte Bundesgebiet verteilt.

In der Zeit zwischen dem 14.03.2005 und dem 17.03.2005 waren durch den beteiligten Betriebsrat, den Beteiligten zu 3., acht Teilbetriebsversammlungen in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet anberaumt, zu denen pro Teilbetriebsversammlung etwa 3000 Beschäftigte erwartet wurden. Die jeweiligen Betriebsversammlungen fanden in angemieteten Räumlichkeiten statt.

Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Zusammenschluss von Arbeitnehmern, seine Mitglieder sind zum Teil auch Mitglied des B...

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