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LAG Hamm Beschluss vom 12.02.2002 - 13 TaBV 129/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Jahresschichtplan

 

Leitsatz (redaktionell)

Nutzt der Arbeitgeber die ihm in einer Betriebsvereinbarung eingeräumte Möglichkeit, von den in einem Jahresschichtplan festgelegten Arbeitszeiten abzuweichen, indem er Arbeit an bestimmten Feiertagen unter Beachtung der in der Betriebsvereinbarung geregelten Ankündigungsfrist anders regelt (Betriebsruhe), als dies der Jahresschichtplan regelt, bedarf der Arbeitgeber dazu nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

 

Normenkette

BetrVG §§ 77, 87 Abs. 1 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 31.08.2001; Aktenzeichen 3 BV 8/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen 1 ABR 22/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 31.08.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen – 3 BV 8/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob es der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, wenn der Arbeitgeber von den im Jahresschichtplan festgelegten Arbeitszeiten für bestimmte Feiertage abweicht.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Stahlindustrie. Antragsteller ist der Betriebsrat S. der für die Werksbereiche … und … zuständig ist. Außerdem bestehen Betriebsräte für die Standorte … und …. Zudem besteht ein Gesamtbetriebsrat. In den Werken … und … werden etwa 1150 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber hat die Arbeit in seinen Werken überwiegend in sogenannten „Voll-Konti-Schichten” organisiert. Seit dem 17.10.1994 gilt eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Einführung einer fünfschichtigen Arbeitsweise, die zwischen Arbeitgeber und den Betriebsräten mehrerer Standorte abgeschlossen wurde, unter anderem mit dem am vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsrat (Bl. 79 ff. d.A.). Aufgrund dieser Rahmenvereinbarung werden die konkreten Schichtenpläne für die einzelnen Betriebe unter Beteiligung des zuständigen Betriebsrats festgelegt.

Unter dem 25.08.2000 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Arbeit an den Feiertagen (im Folgenden: BV Feiertage). Diese Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber gleichlautend auch mit den Betriebsräten der oben erwähnten anderen Standorte abschloss, lautet:

„1. Präambel

Ein entsprechender Arbeitseinsatz der Belegschaft und damit ein durchgehender Produktionsbetrieb der Hochöfen, der Oxygenstahlwerke und der Gießwalzanlage wird von beiden vertragsschließenden Parteien als erforderlich angesehen. Damit werden

  • Umweltbelastungen durch Emissionen beim Abkühlen des zwangsläufig anfallenden Roheisens der Hochöfen ohne Weiterverarbeitung vermieden
  • die Stillstandszeiten reduziert
  • der Energieverbund verbessert genutzt sowie
  • eine Ressourcenschonung erreicht.

In gleicher Weise ist ein energie-, umwelt- und anlagenschonender, durchlaufender Betrieb der Warmbandstraßen, der Kaltwalzwerke und der Oberflächenveredelungsanlagen im Grundsatz vorgesehen.

2. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle tariflichen Arbeitnehmer, die an den im Einleitungssatz dieser Betriebsvereinbarung genannten Tagen in den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung aufgeführten Betrieben und Anlagen zur Arbeit herangezogen werden.

3. Regelung der Feiertagsarbeit

In Ergänzung zur vollen durchlaufenden Arbeitsweise der Hochöfen gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der Stahlnovelle wird hinsichtlich der Arbeitsweisen und des Arbeitseinsatzes der Belegschaftsmitglieder der nachfolgenden Verarbeitungsstufen betriebs- und anlagenbezogen gemäß der nachstehenden Definition nach Kategorien A und B unterschieden.

– Kategorie A

Betriebe und Anlagen mit voller durchlaufender Produktion an den Tagen gemäß Einleitungssatz dieser Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitseinsatz der Belegschaftsmitglieder erfolgt nach den zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmten Jahresschichtplänen.

Über die Produktion am 1. Mai, am 24.12. in der Spätschicht und am 31.12. in der Nachtschicht ist gesondert zu beraten und zu entscheiden.

– Kategorie B

Betriebe und Anlagen mit grundsätzlich vorgesehener Produktion an den Tagen gemäß Einleitungssatz dieser Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitseinsatz der Belegschaftsmitglieder erfolgt grundsätzlich nach den zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmten Jahresschichtplänen. Individuelle Freizeitwünsche Einzelner müssen berücksichtigt werden. Dadurch entstehende Unterdeckung wird u.a. durch Verfügungs- bzw. Tarifausgleichsschichten ausgeglichen.

Die gemäß der jeweiligen Auftragslage zur Produktion erforderliche Feiertagsarbeit der Betriebe und Anlagen wird dem Betriebsrat in der Regel 8 Wochen, mindestens jedoch 6 Wochen vor dem jeweiligen Feiertag arbeitgeberseitig mitgeteilt.

Über die Produktion am 1. Mai, am 24.12. in der Spät- und Nachtschicht, am 31.12. in der Nachtschicht sowie am 01.01. in der Frühschicht ist jeweils gesondert zu beraten und zu entscheiden.

Die Zuordnung der Betriebe und Produktionsanlagen zu den Kategorien A und B geht aus der anliegenden Übersicht hervor, die Be...

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