Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Beschlussverfahren. Einrichtung einer Einigungsstelle. Verfahren wegen Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu bewerten.
Eine Erhöhung des Ausgangswertes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nicht nur die Zuständigkeit der Einigungsstelle zwischen den Beteiligten im Streit steht, sondern wenn darüber hinaus die Beteiligten tatsächlich auch über die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle streiten. Die bloße Benennung eines bestimmten Vorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern in dem an das Arbeitsgericht gerichteten Antrag nach § 98 ArbGG rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.12.2001; Aktenzeichen 5 BV 11/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2001 – 5 BV 11/01 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat, nachdem er den Arbeitgeber im Hinblick auf zahlreiche Personalveränderungen mehrfach vergeblich aufgefordert hat, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan durchzuführen, die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG beantragt. Nach dem angekündigten Antrag vom 15.06.2001 sollte zum Vorsitzenden der wegen Personalabbau einzurichtenden Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts i.R. R1xxxx M2xxx bestellt werden, die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite sollte auf vier festgesetzt werden.
Im Anhörungstermin vor ...