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LAG Hamm Beschluss vom 10.06.1998 - 3 TaBV 15/98

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 28.11.1997; Aktenzeichen 1 BV 51/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 28.11.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 1 BV 51/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 10.10.1997 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten um die Tragung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Betriebsrat entstanden sind.

Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens, eine GmbH mit Sitz in B….. (künftig: Arbeitgeberin), stellt mit zur Zeit ca. 81 Arbeitnehmern Kassenstände her, d.h. sie fertigt z.B. für Kaufhäuser die gesamte Kassenanlage einschließlich der Transportbänder aber ausschließlich der Computerkassen. Der Antragsteller dieses Verfahrens ist der in dem Betriebe der Arbeitgeberin existierende fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR), der zuletzt Ende Mai 1998 neu gewählt wurde. Mitglied des alten BR war der von der Arbeitgeberin beschäftigte Herr R….., der ab der Neuwahl des BR dessen Vorsitzender ist. Unter dem 24.06.1996 leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Bochum (1 BV 28/96) ein Beschlußverfahren mit dem Antrage ein, die Zustimmung des BR zur fristlosen Änderungskündigung des BR-Mitgliedes R….. gerichtlich zu ersetzen. Nachdem die Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) es aus Zeitgründen abgelehnt hatte, den BR in dem Verfahren zu vertreten und dem BR auf Herrn Rechtsanwalt K…..-S…. in E….. hingewiesen hatte, beschloß der BR in der Sitzung vom 05.07.1996 bei Anwesenheit aller ordentlichen BR-Mitglieder einschließlich des Herrn R….., Herrn Rechtsanwalt K…..-S… als Vertreter des BR in dem Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beauftragen, was auch geschah. Das Zustimmungsersetzungsverfahren wurde...

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