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LAG Hamm Beschluss vom 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01

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Beteiligte

1. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

Hauptvorstand, dieser vertreten durch die Vorsitzende Margret Mönig-Raane

Rechtsanwälte Schulze-Allen und andere

2. des Betriebsrat der GEMA Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Betriebsratsvorsitzende, Frau Purrmann

Rechtsanwalt Przytulla, Westfalendamm 98, 44141 Dortmund

3. der GEMA Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Vorstand Prof. Dr. Reinhold Kreile

Rechtsanwälte Dr. Wirsing und andere

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 9 BV 45/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2000 teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für den ersten Rechtszug auf 28.000,00 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Wahl eines aus fünf Personen bestehenden Betriebsrats gestritten. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 11.12.2000 auf 16.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner am 28.12.2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Er hält einen Streitwert von 40.000,00 DM für angemessen.

II

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet. Der angefochtene Streitwertbeschluss war teilweise abzuändern, und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war für den ersten Rechtszug auf 28.000,00 DM festzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ...

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