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LAG Hamm Beschluss vom 04.12.2009 - 10 TaBV 55/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes. Zuordnung, Eingliederung der Auszubildenden in den Einsatzbetrieb. Behinderung der Betriebsratsarbeit. Unterlassungs-, Feststellungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Auszubildende der D1 T1 AG, die einen Ausbildungsvertrag allein mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben und während ihrer Ausbildung überwiegend in einem weiteren Tochterunternehmen der D1 T1 AG eingesetzt und ausgebildet werden, haben kein Recht auf Teilnahme an Betriebsversammlungen, die vom Betriebsrat des Einsatzbetriebes einberufen werden.

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 78 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 21.01.2009; Aktenzeichen 6 BV 86/08)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.08.2011; Aktenzeichen 7 ABR 8/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.01.2009 – 6 BV 86/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen bei der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2., ist ein Tochterunternehmen der D1 T1 AG. Sie betreibt bundesweit Callcenter. Durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG vom 06.03.2008 (Bl. 8 ff. d. A.), der von der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist, sind bei der Arbeitgeberin acht Regionen als selbständige Organisationseinheiten gebildet. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Region Nordwest, Region 3, gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 3. ist der innerhalb der D1 T1 AG gebildete eigenständige Ausbildungsbetrieb, in dem die D1 T1 AG konzernintern die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten durchführt. Der Hauptsitz des Ausbildungsbetriebes der Beteiligten zu 3. befindet sich in B4. Ihm sind 39 über das Bundesgebiet verteilte Außenstellen (Berufsbildungsstellen) als selbständige Betriebsteile zugeordnet. Im Betrieb der Beteiligten zu 3. sind etwa 1.300 Stammarbeitnehmer und rund 12.000 Auszubildende beschäftigt.

Zur Regelung der Mitbestimmung im Ausbildungsbetrieb der Beteiligten zu 3. schloss die D1 T1 AG mit der Gewerkschaft ver.di am 26.11.2001 den Tarifvertrag Mitbestimmung TTC („TV 122”). Dieser Tarifvertrag (Bl. 85 f. d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 3 Auszubildendenvertretung

(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen der BetrVG. Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.

(2) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Die Führung von Rechtsstreiten und Einigungsstellenverfahren steht nur der Konzernauszubildendenvertretung zu.

(3) Die Auszubildendenvertretungen werden bei der Einstellung der Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG beteiligt. Verweigert die Auszubildendenvertretung die Zustimmung, kann die Einstellung nur nach Beratung mit der Konzernauszubildendenvertretung vorgenommen werden.

…

…

(5) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung von Auszubildenden.

…

§ 9 Betreuungsgremien

(1) Die Betreuungsgremien sollen der Konzerndimensionalität der Ausbildung Rechnung tragen. In die bei den Berufsbildungsstellen angesiedelten Betreuungsgremien werden je Betrieb, in dem Ausbildung durchgeführt wird, ein Betriebsratsmitglied und durch die zuständige Auszubildendenvertretung zwei Auszubildendenvertreter entsandt.

(2) Aufgabe dieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung.

…”

Für die Auszubildenden der Beteiligten zu 3. gilt ein Manteltarifvertrag der D1 T1 AG (MTV Azb) in der Fassung vom 07.06.2006 (Bl. 105 ff. d. A.). In § 3 MTV Azb ist geregelt:

„§ 3 Anwesenheitszeit im Betrieb

(1) Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist sowohl der Einsatzbetrieb als auch die BBi (Lernphase).

(2) Die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit (Ausbildungszeit und Pausen) der Auszubildenden gemäß Abschnitt III (Volljährige) richtet sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Anwesenheitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit (Ausbildungszeit und Pausen) der Auszubildenden gemäß Abschnitt II (Minderjährige) richtet sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Anwesenheitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer gemäß Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der D1 T1 AG in der jeweils gültigen Fassung.”

§ 25 MTV Azb lautet u. a. wie folgt:

§ 25 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit richt...

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