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LAG Hamm Beschluss vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Betriebsratswahl. Briefwahl. Freiumschlag. Stimmzettel

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt einen zur Wahlanfechtung berechtigenden Mangel der Betriebsratswahl dar, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende die ausgefüllten Briefwahlunterlagen entgegennimmt, um sie als Bote zum Wahlvorstand am Betriebssitz der Arbeitgeberin zu transportieren und der Wahlvorstandsvorsitzender die Bedruckung aller Freiumschläge sowie die Herstellung der Stimmzettel und der persönlichen Erklärung an seinem PC selbst vorgenommen hat und die Unterlagen einschließlich der Wahlumschläge bei sich vorrätig gehalten hat.

Normenkette

BetrVG § 14; BetrVG § 19; WO § 11; WO § 23; WO § 24; WO § 25

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 16.08.2006; Aktenzeichen 3 BV 63/06)

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABN 74/07)

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.08.2006 – 3 BV 63/06 – abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 24.05.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin, die einen großen in der Fläche verteilten Wohnungsbestand verwaltet, beschäftigt insgesamt 80 Mitarbeiter. Hiervon entfallen 40 auf die Verwaltung in B2, 10 auf hauptamtliche Hausmeister und 30 auf sogenannte nebenamtliche/nebenberufliche Hauswarte/Hausmeister. Letztgenannter Gruppe war bei der Wahl im Jahr 2002 kein Wahlrecht eingeräumt worden.

Anlässlich der durchzuführenden Neuwahl bestellte der Betriebsrat einen fünfköpfigen Wahlvorstand, bestehend aus drei Betriebsratsmitgliedern, die bei der jetzigen Wahl auf der Liste 1 kandidierten (N1, P3 und W1), sowie zwei weiteren Arbeitnehmern, nämlich...

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