Entscheidungsstichwort (Thema)
Fingiertes Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zu Stande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist.
2. § 5 Abs. 5 LuftSiG stellt keine die Regelungen der §§ 9, 10 AÜG verdrängende Spezialnorm dar.
3. Die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung scheidet aus, wenn das wesentliche Kriterium der vollständigen Verlagerung des Weisungsrechts auf den Entleiher nicht gegeben ist.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen 7 Ca 319/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. März 2010 – 7 Ca 319/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, primär wegen behaupteter illegaler Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Bereich der Fluggastkontrolle am Flughafen Hamburg.
Bei der Fluggastkontrolle handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe nach Maßgabe des Bundespolizeigesetzes und des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
Die Bundespolizei führt als Luftsicherheitsbehörde u.a. Fluggast- und Gepäckkontrollen teils mit eigenen Mitarbeitern (Kontroll-Beamten oder angestellten Fluggastkontrollkräften) durch. Daneben kann die Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufga...