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LAG Hamburg Urteil vom 29.06.2001 - 6 Sa 9/01

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen 7 Ca 544/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 2 AZR 424/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2000 – 7 Ca 544/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten bezüglich des vom Kläger zurückgenommenen Antrags; diese trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 2. Dezember 1951 geborene, geschiedene und unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 1. August 1987 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 7. August 1987 (Bl. 139, 140 d. A.) bei der Beklagten im … beschäftigt, seit dem 24. Januar 1988 als Pförtner. Er wird aus der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT vergütet.

Im Betrieb der Beklagten werden regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 19. November 1999 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers an. Wegen des Schreibens wird auf die Anlage B 6, Bl. 61 bis 63 d. A. verwiesen.

Am 22. November 1999 erfolgte eine Anhörung des Klägers zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen. Über dieses Personalgespräch ist ein Protokoll erstellt worden, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 7, Bl. 64 d. A.). Dieses Gesprächsprotokoll wurde dem Personalrat am 22. November 1999 zugeleitet.

Der Personalrat widersprach mit Schreiben vom 24. November 1999 (Anlage K 2, Bl. 7 bis 10 d. A.) der fristlosen Kündigung des Klägers.

Mit Schreiben vom 24. November 1999, dem Kläger zugegangen am 25. November 1999, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos (Bl. 6 d. A.).

Die Kündigung der Beklagten basierte auf folgendem Sachverhalt:

Bei der Beklagten existiert eine Pfortendienstanweisung aus März 1988, auf Grund derer die Pförtner u. a. die Aufgabe haben, Taxenanforderungen aus den Kliniken über die Lichtrufanlage zum Taxenstand an die dort wartenden Taxen in der … zu vermitteln. Wegen der Einzelheiten der Pfortendienstanweisung wird auf die Anlage B 1 a (Bl. 54 d. A.) verwiesen.

Am 18. Dezember 1996 beschwerte sich der Taxifahrer … bei der Verwaltungsabteilung der Beklagten darüber, dass Taxifahrten in das Hamburger Umland nicht über den Pfortendienst, sondern direkt bei verschiedenen Mietwagenzentraien bzw. bei bestimmten Taxifahrern über Handy angemeldet und vermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde erstmalig der Verdacht der Vorteilsnahme geäußert.

Im Oktober 1997 wurde die Beklagte von einer Anzeige unterrichtet, derzufolge die bei der Beklagten beschäftigten Pförtner diverse Taxenunternehmen gezielt mit weiten Fahrten versorgen würden. Die Anzeige wurde aufgegeben vom Taxifahrer …

Auf Grund von weiteren anonymen telefonischen Beschwerden wurden im November 1998 sämtliche bei der Beklagten eingesetzten Pförtner angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Vermittlung von Taxifahrten an bestimmte Taxifahrer gegen eine so genannte Vermittlungsgebühr einen schwer wiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstelle und arbeitsrechtliche Schritte zur Folge haben könne (Anlage B 3, Bl. 58 d. A.). Mit Schreiben vom 17. November 1998 wies der Kläger den Vorwurf einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ausdrücklich zurück. Von einer Vermittlungsgebühr für Taxifahrten sei ihm nichts bekannt.

Am 18. April 1999 bestätigte der ehemals an der Hauptpforte beschäftigte Pförtner … dass einzelne, ebenfalls an der Hauptpforte beschäftigte Pförtner bestimmte Taxifahrer mit Ferntouren gegen eine „Gebühr” beauftragten. Daraufhin schaltete die Beklagte am 28. April 1999 das Dezernat Interne Ermittlungen der Polizei Hamburg (DIE) ein.

Im Juli 1999 übergab der Angestellte … eine Liste mit Handy-Nummern und dazugehörigen Namen, die er im Bereich der Hauptpforte an sich genommen hatte. Mitarbeiter der … wurden zeitweise neben den Arbeitnehmern der Beklagten im Bereich der Hauptpforte als Pförtner eingesetzt.

Die seitens … durchgeführten Ermittlungen und Observationen führten zu einem Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 1999 gegen den Kläger, auf Grund dessen die Durchsuchung seiner Privatwohnung sowie der Betriebsräume angeordnet wurde.

Am 18. November 1999 nahm die Beklagte Einsicht in die Ermittlungsakte des Dezernats Interne Ermittlungen mit dem Aktenzeichen …

Mit seiner am 14. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt.

Er hat vorgetragen, er habe die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht begangen und keine Taxifahrten gegen Erhalt einer Provision vermittelt.

Es sei zwar zutreffend, dass im Regelfall der Taxenbedarf von der jeweiligen Station … bei der Hauptpforte gemeldet wird und die Pförtner daraufhin die Lichtsignalanlage betätigen. Neben diesem Regelfall der „normalen Taxibestel...

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