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LAG Hamburg Urteil vom 27.10.1999 - 8 Sa 63/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalratsanhörung. Tatkündigung statt Verdachtskünd. (Auslegung d. Kündigung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird wegen eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes eine fristlose Kündigung beabsichtigt, ist die Mitteilung des Lebensalters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Familienstatus keine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße BR-Anhörung.

2. Es ist unschädlich, daß sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß auf die Kriterien einer Verdachtskündigung einläßt, wenn die Auslegung des Anhörungsschreiben und der Kündigung ergibt, daß er in der Linie eine Tatkündigung aussprechen wollte und wenn er dies auch getan hat.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 16 Ca 401/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 2 AZR 30/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 1999 – 16 Ca 401/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers, der aus Gründen der tariflichen Alterssicherung durch ordentliche Kündigung nicht mehr entlassen werden konnte. Streit herrscht vor allem auch darüber, ob der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

Der Kläger war von 1976 bis zu dessen Schließung im Frühjahr 1997 im Hafenkrankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg als Leiter der Wirtschaftsabteilung beschäftigt. Er war Mitglied des dort gewählten Personalrats. Danach wurde er in das Allgemeine Krankenhaus … umgesetzt, wo er die Position des stellvertretenden Leiters der Wirtschaftsabteilung bekleidete. Sein Monatseinkommen betrug zuletzt DM 7.752,21 brutto. Das AK … ist seit 1995 Teil des rechtlich selbständigen Landesbetri...

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