Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamburg Urteil vom 26.11.1999 - 6 Sa 32/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Beendigung der Nachwirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages gegenüber Außenseitern.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 12 Ca 263/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 AZR 226/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Januar 1999 – 12 Ca 263/98 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld und tariflicher Sonderzuwendung für 1997 und 1998 und in diesem Zusammenhang über die Nachwirkung des für allgemeinverbindlich erklärten einschlägigen Manteltarifvertrages. Der Kläger war nicht tarifgebunden.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Lederwaren und Accessoires mit insgesamt 6 Geschäften, davon 4 in Hamburg und je eines in Wedel und auf Sylt. Der Kläger ist seit 1.1.1996 bei der Beklagten als Verkäufer in Hamburg tätig.

Bis einschließlich 1996 wurde von der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (im Folgenden: MTV alt) zur Anwendung gebracht. Dieser Tarifvertrag, der durch Erklärung vom 15. Februar 1994 für allgemeinverbindlich erklärt worden war, wurde fristgemäß zum 31. Dezember 1996 gekündigt. In der Folgezeit wurde zwischen den Tarifvertragsparteien einige Zeit nach Ablauf des MTV alt, nämlich am 08. August 1997, ein neuer Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV neu) abgeschlossen, der in § 22 Folgendes regelt:

  1. „Dieser Manteltarifvertrag tritt mit dem 01. Januar 1998 in Kraft.
  2. Der Manteltarifvertrag vom 18. Juni 1993 sowie der Tarifvertrag zur Umsetzung des geänderten Ladenschlussgesetzes vom 27. September 1996 treten zum 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  3. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten – frühesten zum 31. Dezember 1999 – gekündigt werden.
  4. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages gelten die Rechtsnormen des alten Tarifvertrages weiter.

    …”

Nach § 11 des MTV alt erhalten die Beschäftigten ein Urlaubsgeld ab dem 01. Januar 1996 in Höhe von 55 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruches des letzten Berufsjahres der Verkäufer/innengruppe (Gehaltstarifvertrag, Gruppe 2a) des jeweils am 01. Januar des Jahres gültigen Vertrages. Gemäß § 12 MTV alt erhalten die Beschäftigten, die am 01. Dezember eines jeden Jahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben, eine tarifliche Sonderzuwendung, die ab dem 01. Januar 1996 60 % des jeweils den Anspruchsberechtigten nach ihrer tariflichen Eingruppierung im Auszahlungsmonat zustehenden regelmäßigen Tarifentgelts beträgt. Die Sonderzuwendung muss nach der tariflichen Regelung spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.

Nach dem MTV neu haben die Tarifvertragsparteien das Urlaubsgeld von zuletzt 55 % auf 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs ermäßigt und die tarifliche Sonderzuwendung von bisher 60 % des Tarifentgelts auf 62,5 % erhöht. Der MTV neu ist bisher nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, er könne trotz der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Kündigung des MTV alt auch für die Folgezeit Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages beanspruchen, denn dieser Tarifvertrag gelte seitdem für ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkend weiter. Diese Nachwirkung sei auch nicht durch den MTV neu vom 08. August 1997 beendet worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.054,00 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag aus DM 2.276,40 brutto ab 01. Dezember 1997 und aus DM 1.776,60 brutto ab 01. April 1998 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere DM 1.776,60 brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 13. Oktober 1998 sowie am 30. November 1998 weitere DM 2.276,40 brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht:

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der ihr folgenden Literatur wirkten allgemeinverbindliche Tarifvertragsnormen nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Da gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages mit dessen Ablauf ende, die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG jedoch erst nach Ablauf des Tarifvertrages beginne, könne die Allgemeinverbindlichkeit auch nicht Grundlage der erst nach ihrer Beendigung einsetzende Nachwirkung sein. Das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner gegenteiligen Rechtsprechung diesen Verstoß gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut vollständig übersehen. Das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne auch nicht mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Anordnung der Nachwirkung, nämlich der Überbrückung tarifloser Zustände, gerechtfertigt werden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten per Tarifvertrag ist zulässig
KFZ Werkstatt
Bild: Haufe Online Redaktion

Die gesetzliche Höchstgrenze für eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung kann durch Tarifvertrag auf 48 Monate verlängert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Regelungen binden alle überlassenen Arbeitnehmenden - unabhängig von einer Tarifgebundenheit. 


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


LAG Hamburg 3 Sa 30/99
LAG Hamburg 3 Sa 30/99

  Verfahrensgang ArbG Hamburg (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 12 Ca 54/98) ArbG Hamburg (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 12 Ca 258/98)   Nachgehend BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 AZR 212/00) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren