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LAG Hamburg Urteil vom 26.02.1997 - 8 Sa 118/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer, tariflich altersgesicherten Arbeitnehmerin. Auslegung des MTV für die Wohnungswirtschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff „Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben” i. S.v. MTV f.d. Wohnungwirtschaft (§ 17 Abs. 4) ist qualitativ und nicht quantitativ auszulegen.

2. Im Falle einer a.o. Kündigung mit tariflicher/gesetzlicher Kündigungsfrist eines altersgesicherten, kündigungsgeschützten ArbN ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unbeachtlich. Der Zweck dieser Norm, nämlich daß unwiderleglich vermutet wird die Zumutbarkeit der Fortsetzung des ArbVerh. für die Dauer der Kündigungsfrist, läuft hier leer, weil der ArbGeb. trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Einhaltung der Kündigung frist gezwungen wird.

3. Keinesfalls beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB, bevor die Arbeitsausgabe … und damit der Bedarf an der Arbeitskraft des aus betriebsbedingten Gründen gekündigten ArbN weggefallen ist.

4. Der Fortfall der Aufgaben und damit des Bedarfs an der Arbeitskraft kann einen wichtigen Grund … … darstellen, wenn nur noch eine a.o. Kündigung wegen tarifliche Alterssicherung in Betracht kommt.

Normenkette

BGB § 626; MTV § 17 für d. Wohnungswirtschaft

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen 7 Ca 157/96)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen 2 AZR 227/97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. September 1996 – 7 Ca 157/96 – dahin abgeändert, daß festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27. Juni 1996 am 31. Dezember 1996 geendet hat. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klage wird im übrigen abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich...

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