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LAG Hamburg Urteil vom 24.08.2006 - 7 Sa 20/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung eines Dienstwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 7 Nr. 3.1 BRTV gibt einem Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens.

 

Normenkette

BRTV § 7 Nr. 3.1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 11 Ca 101/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. Februar 2006 – 11 Ca 101/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Nutzung eines von der Beklagten zu überlassenden Fahrzeuges.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen mit Sitz in H. betreibt, seit dem 18. August 1980 als Bauhandwerker bzw. Facharbeiter beschäftigt. Er wohnt in He., also in einer Entfernung von etwa 90 km zum Sitz der Beklagten. Gemeinsam mit einem Kollegen, anfangs mit weiteren Kollegen, nutzte er seit der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses – der genaue Zeitpunkt ist streitig – das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zur Anfahrt an den Arbeitsort, auch zu den Baustellen der Beklagten im Großraum H.. Die Beklagte, die dieses Fahrzeug gemietet hatte, stellte es dem Kläger und seinem Kollegen unentgeltlich zur Verfügung und kam auch für die Kraftstoffkosten auf. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger im Gegenzug die ihm nach dem Tarifvertrag – hierbei handelt es sich um den für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe (BRTV) – zustehenden Fahrtkosten nicht beansprucht.

Mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage zur Klagschrift vom 1. September 2005) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm aus den in einem Gespräch am 27. Juli 2005 dargelegten Gr...

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