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LAG Hamburg Urteil vom 23.10.2009 - 6 Sa 25/09

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Zusatzversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Pensionsstatut der LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG enthält keine von § 6 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz eigenständige, abweichende Anpassungsregelung.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305c; BetrAVG § 1; Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 29 Ca 463/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2011; Aktenzeichen 3 AZR 852/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 2009 – 29 Ca 463/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Anpassung der dem Kläger gewährten betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsstatuts der Beklagten.

Der am 4. Juni 1944 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 2005 bei der Beklagten, die mit Wirkung zum 1. Januar 1997 durch Umwandlung aus der Öffentlichen Bausparkasse Hamburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist, beschäftigt. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2007 befand er sich im Vorruhestand. Seit dem 1. Juli 2007 bezieht der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Arbeitsvertrag des Klägers (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) verweist für Anstellung und Gehalt auf die Bestimmungen des Tarifs für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bzw. den Haustarif und auf eine zusätzliche Altersversorgung auf der Grundlage eines Vertrages mit der Provinzial-Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein, für die der Kläger 1/3 der Beiträge zu übernehmen hatte.

Die streitgegenständliche weitere zusätzlic...

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