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LAG Hamburg Urteil vom 22.03.2023 - 2 Sa 30/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anweisung eines Taxiunternehmens an seine Fahrer zur Verrichtung der Tätigkeit als Taxifahrer nur unter Tragen einer medizinischen Maske zur Eindämmung der Pandemie i.R.d. Direktionsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1 Bereits mit Inkrafttreten der 30. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung vom 21. Januar 2021 (HambGVBl. 2021, 25) bestand die Verpflichtung, bei der Beförderung von Personen im Taxi eine medizinische Maske zu tragen, auch wenn sich eine Trennscheibe im Fahrzeug befindet. Dies wurde durch die 55 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung vom 26. November 2021 (HambGVBl. 2021, 789) nur klargestellt.

2. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der bei der Personenbeförderung geltenden medizinischen Maskenpflicht für Taxifahrer befreit sei, so ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, dass er ein entsprechendes ärztliches Attest seinem Arbeitgeber zur Einsichtnahme, zur Prüfung der Echtheit und zum Anfertigen einer Fotokopie zur Verfügung zu stellen hat. Verweigert er dies, so scheidet eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn ohne medizinische Maske als Taxifahrer einzusetzen, von vorneherein aus.

3. Die Anweisung eines Taxiunternehmens an seine Fahrerinnen und Fahrer, wonach in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Januar 2023 die Tätigkeit als Taxifahrer nur unter Tragen einer medizinischen Maske verrichtet werden durfte, stellt eine angesichts der Ausnahmesituation der Pandemie zulässige Ausübung des Direktionsrechts dar. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Ausnahmen hiervon zuzulassen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die maßgebliche SAR-Cov-2-Eindämmungsverordnung Ausnahme...

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