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LAG Hamburg Urteil vom 19.04.2000 - 4 Sa 107/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von „Weiterbildungskosten” in einem „Fortbildungsvertrag” von Ausbildungskosten i.S. den §§ 3 ff BBiG im Rahmen eines Rückerstattungsanspruchsdes Arbeitgebers/Ausbilders

 

Normenkette

BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 12.11.1999; Aktenzeichen 11 Ca 445/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 6 AZR 381/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12: November 1999 – 11 Ca 445/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten sog. „Weiterbildungskosten” entsprechend einer Regelung in einem zwischen den Parteien vereinbarten „Fortbildungsvertrag” nach vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages durch die Beklagte zurückverlangen kann.

Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1999 einen so bezeichneten „Fortbildungsvertrag” für die Dauer von 36 Monaten (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1998, Bl. 5 ff., Bl. 9 ff. d.A.). Der Vertrag wurde mit der Beklagten „als Einarbeiter/in zum Handelsassistenten/zur Handelsassistentin” abgeschlossen. Die in § 5 festgelegte Vergütung lag um etwa 300,– DM brutto monatlich über der tariflichen Ausbildungsvergütung. § 1 Abs. 3 des Vertrages lautet:

„Spätestens nach 24 Monaten wird die Externen-Prüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Handelsassistenten-Prüfung.”

§ 7 des Vertrages sieht eine Kündigung des „Fortbildungsverhältnisses” nach Ablauf der Probezeit u. a. bei Nichtbestehen der Prüfung zum/zur Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel mit eine...

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