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LAG Hamburg Urteil vom 18.06.2020 - 1 Sa 6/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Berufungsbegründung. Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags bei Nachtarbeit und bei Nachtschichtarbeit

Leitsatz (amtlich)

1) Weist ein mit der Berufung angegriffenes Urteil Ansprüche wegen Nicht-Einhaltung von Ausschlussfristen zurück, muss sich die Berufungsbegründung damit auseinandersetzen. Geschieht dieses nicht, ist die Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche unzulässig.

2) Es liegen hinreichende Differenzierungsgründe für die unterschiedliche Höhe der Zulagen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nach § 9 MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein vor.

Leitsatz (redaktionell)

1. Den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum bei ihrer Normsetzung zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Rechtsfolgen.

2. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen und gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen unterbinden.

3. Sieht ein Tarifvertrag für regelmäßige Nachtschichtarbeit einen Zuschlag von 25% vor, für unregelmäßige oder sonstige Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit ist, von 50%, muss ein sachlich vertretbarer Grund für diese Differenzierung gegeben sein.

4. Die Tarifsystematik, die für das regelmäßige Schichtsystem andere Vo...

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