Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei fehlender Eignung. Anforderung bereits vorhandener Kenntnisse zur Umsetzung unternehmerischer Zwecke in Kleinbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen oder mit diesem begründet werden.
2. Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass die Stellenbewerberin objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für diejenigen, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen.
3. Für die Beurteilung der objektiven Eignung ist nicht allein auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil der Arbeitgeberin abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, welche die Arbeitgeberin an eine Bewerberin in redlicher Weise stellen darf.
4. Über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen der Stelleninhaberin darf die Arbeitgeberin grundsätzlich frei entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf die Arbeitgeberin jedoch die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Benachteiligungsgesetzes tatsächlich beseitigen.
5. Die Arbeitgeberin darf ihre Stellenausschreibung so formulieren, dass die C...