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LAG Hamburg Urteil vom 14.10.2021 - 7 Sa 23/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung qua Direktionsrecht. Kein wirksames Angebot des Arbeitnehmers i.S.d. Annahmeverzugs bei Angebot anderweitiger Tätigkeit. Zeitanteilige Quotelung der betrieblichen Sonderzahlung nach tariflichen Vorgaben. Bestimmtheitsgebot bei Abmahnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann unbeschadet der Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nach § 106 Satz 1 GewO kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen, sobald der Arbeitnehmer seinen Arbeitsbereich (Filiale eines Geldinstituts) betritt.

2. Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht mehr ausüben (kein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischem Grund), aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot dieser anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts diese Tätigkeit zu der i.S.d. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt nicht ein.

3. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass sich die betriebliche Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Gehalt um 1/12 vermindert, so liegt diese Regelung in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Eine Abmahnung erfolgt zu Unrecht, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist. Unwahre oder pauschale missbilligende Äußerungen in Abmahnungen sind weder bestimmt noch zutreffend. Es wird in solchen Fällen weder deutlich, welche konkreten Äußerungen wem gegenüber beanstandet...

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