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LAG Hamburg Urteil vom 13.05.2003 - 3 Sa 15/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterwertige Beschäftigung. Bewährungsaufstieg. Rechtsmissbrauch. Direktionsrecht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung sind auf den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs zu übertragen, wenn der Arbeitgeber bei einer gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgten Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet hat. Der Mitteilung der Vergütungs- und Fallgruppe steht beim Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleich, wenn dieser die Einstellungsverfügung, in der die Vergütungs- und die Fallgruppe genannt werden, zur Personalakte des Arbeitnehmers gibt.

2. Auf Grund besonderer Umstände verstößt der Arbeitgeber gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, der Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht, aus der heraus der Bewährungsaufstieg möglich ist. Dies kommt in Betracht, wenn der öffentliche Arbeitgeber einem Angestellten unter Überschreitung seines Direktionsrechts unterwertige Tätigkeiten zugewiesen hat, die nicht der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen, aus der tariflich der Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT § 23a; PersVG Hamburg § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 25 Ca 191/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 4 AZR 338/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. November 2000 – 25 Ca 191/ 00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

...

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