Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen 15 Ca 15/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 1998 – 15 Ca 15/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den im Zusammenhang mit dem Bezug einer Rente auf Zeit ausgeschiedenen Kläger wiedereinzustellen hat, in erster Linie darüber, ob die nunmehr rechtlich selbständige … Beklagte zu 4) oder der frühere Arbeitgeber des Klägers, … passivlegitimiert ist.
Der heute 52 Jahre alte (1946 geborene) Kläger absolvierte von 1962 bis 1965 bei der Firma … eine Ausbildung zum Dreher. Nach dreijähriger Tätigkeit als Facharbeiter in seinem Lehrbetrieb absolvierte er für 18 Monate den Grundwehrdienst bei der Bundesmarine. Von 1969 bis 1971 kehrte er zur Fa. … zurück, um für weitere zwei Jahre zur Fa. … zu wechseln, die ihm eine Schulung zum Angestellten finanzierte. Im November 1973 wurde er von der … eingestellt, die ihn im … zunächst als Betriebshandwerker und danach als Turbinenwärter für Hochdruck- und Heißdampfanlagen in Müllverbrennnunganlagen …beschäftigte.
Das Arbeitsamt stellte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 nach § 2 Abs. 1 SchwbG den Schwerbehinderten gleich. Er war Mitte April 1981 erkrankt. Die Diagnose sowohl des AK … als auch der Rheumaklinik in Bad Bramstedt lautete Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es wurde auch die Diagnose Morbus Bechterew genannt. Im Zeitraum vom 21. April 1983 bis zum 31. März 1986 bezog er befristet zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sodann eine Berufsunfähigkeitsrente. Als ihm im Juli 1984 die … mitteilte, daß sein Arbeitsverhältnis infolge des Ren...