Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis. Befristetes Arbeitsverhältnis. Sachgrundbefristung
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund i.S.d § 14 Abs. 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1; SGB IX § 102 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 25 Ca 22/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 2008 – 25 Ca 22/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.
Der 1964 geborene und verheiratete Kläger, der den Schwerbehinderten gleichgestellt ist, war seit dem 15. Januar 2007 bei der Beklagten in der Landespolizeiverwaltung … als Sachbearbeiter im Bereich der Kopiererbetreuung und der Warenannahme beschäftigt. Rechtsgrundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien war der unbefristete Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2007 (Anlage K 2, Bl. 7 f. d.A.). Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von EUR 1....