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LAG Hamburg Urteil vom 10.11.1999 - 8 Sa 74/99

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Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.05.1999; Aktenzeichen 12 Ca 30/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 AZR 216/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 1999 – 12 Ca 30/99 – dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung, die wegen der tariflichen Alterssicherung des Klägers nur noch als außerordentliche zulässig war.

Die beklagte Stiftung ist eine diakonische Einrichtung, die seit März 1991 Mitglied im Verband Kirchlicher und Diakonischer Anstellungsträger … ist. Bis dahin hat die Beklagte mit ihren im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vereinbart. Bei der Beklagten sind derzeit einschließlich der Teilzeitbeschäftigten ca. 3000 Arbeitnehmer tätig. Neueinstellungen erfolgen seit dem Beitritt zum … nach den Bestimmungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrags für die Angestellten der Evangelisch-Lutherischen Kirche …. Hinsichtlich der sog. Altfälle hat sich die Beklagte bemüht, die Arbeitsverträge einvernehmlich vom BAT auf den … umzustellen, was ihr auch ganz überwiegend gelungen ist.

Der heute 44 Jahre alte Kläger, der unverheiratet und kinderlos ist, ist seit Mitte April 1981 bei der Beklagten auf dem Kerngelände (… im …) in einer Wohngruppe in Teilzeit mit 20 Wochenstunden als Angestellter im erzieherischen Dienst tätig. Er erhält Vergütung nach Verg. Gr. VI b BAT. Der Inhalt seines Arbeitsvertrags wird unverändert bestimmt durch die noch vor 1991 getroffenen Vereinbarungen, im übrigen durch die Dienstordnung, die von der Beklagten jeweils in Abstimmung mit der Mitarbeitervertretung erfassen wird (vgl. Dienstordnung i. d. F. vom 28. November 1988 – Bl. 39 ff).

Im Jahre 1998 kam es zum Abschluß eines Tarifvertrags „Bündnis für Investitionen und Beschäftigung in der …. Tarifvertragsparteien sind einerseits der … und andererseits die Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Verband … sowie die Industrie-Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Durch diesen Tarifvertrag soll mittels Einsparung von Personalkosten von jährlich 4,6% bis Ende 2003 u. a. ein Investitionsfond mit einem Volumen von 50 Mio. DM zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird die Beklagte durch diesen TV verpflichtet, keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, die vordem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Durch den Abschluß dieses TV konnten seinerzeit 160 betriebsbedingte Kündigungen abgewendet werden. Auf den Inhalt des TV wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 32-35).

In der Protokollnotiz Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag heißt es (Bl. 37-38):

„Es besteht Einigkeit darüber, daß die Anstellungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der …, für die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gilt, aus betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt werden mit dem Ziel, diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des … Angestelltentarifvertrags … anzubieten. Für diesen Personenkreis gilt nicht die Regelungsabsprache nach § 3 Abs. 1. Änderungskündigungen sind zulässig.”

Nach Abschluß dieses sog. Bündnis-Tarifvertrags setzte sich die Beklagte mit den 18 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Verbindung, für die noch immer statt des … der BAT galt. 16 von ihnen waren nunmehr mit einer Umstellung ihrer Arbeitsverträge einverstanden. Lediglich zwei Mitarbeiter blieben bei ihrer ablehnenden Haltung, darunter der Kläger.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999. Zugleich bot sie ihm einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des … und des Tarifvertrags „Bündnis für Investitionen und Beschäftigung” an. Das Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut (Bl. 28-29).

„Betr.: Außerordentliche Änderungskündigung aus dringenden betrieblichen Gründen

Sehr geehrter Herr Abel,

hiermit sprechen wir Ihnen die außerordentliche Kündigung Ihres Anstellungsvertrages vom 22.01.1986, aufgrund dessen für Sie der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gilt, zum 30.06.1999 aus. Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.1999 auf der Grundlage des … Angestelltentarifvertrags … fortzusetzen.

Die Mitarbeitervertretung ist im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vorschriften ordnungsgemäß beteiligt worden und hat sich mit der Kündigung einverstanden erklärt.

Zur Kündigungsbegründung führen wir folgendes an:

Mit dem Ziel, die Zukunftsfähigkeit der … als eine gemeinnützige, kirchliche Einrichtung mit sozialstaatlicher Zielsetzung, beschäftigungspolitischer Verantwortung und wirtschaftlicher Betriebsführung zu sichern, und der Vorgabe, dieses Ziel unter Abkehr von zur Zeit in der freien Wirtschaft gängigen M...

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