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LAG Hamburg Urteil vom 08.12.1999 - 3 Sa 17/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitsbedingte Kündigung. betriebliche Ursachen der Erkrankung. Mitursächlichkeit einer Disposition des Arbeitnehmers, Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

Eine betriebliche Ursache, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin den Ausschlag geben kann, kann auch ein unangemessenes Verhalten von Vorgesetzten gegenüber der Arbeitnehmerin sein. Inwieweit dabei eine psychische Disposition des Arbeitnehmerin einer solchen ausschlaggebenden Berücksichtigung entgegensteht, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.12.1996; Aktenzeichen 12 Ca 201/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.11.2001; Aktenzeichen 1 BvR 728/01)

BAG (Beschluss vom 27.03.2001; Aktenzeichen 2 AZR 324/00)

 

Tenor

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. März 1997 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 40.000,– verurteilt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

 

Tatbestand

Nachdem auf Grund des Teilurteils der erkennenden Kammer vom 24. April 1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. April 1996 aufgelöst worden ist, streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1996, der Klägerin zugegangen am 1. Oktober 1996, zum 31. März 1997. Hilfsweise begehrt die Beklagte mit einem erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnis...

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