Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdachtskündigung. Abmahnung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung, insbesondere Schwere der strafbaren Handlung bzw. des Vertragsverstoßes, deren der Arbeitnehmer verdächtigt wird und Bedeutung der Geringwertigkeit bei Diebstahls- und Vermögensdelikten.
Erfordernis der Abmahnung auch bei Störungen im Vertrauensbereich.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 13 Ca 521/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 1997 – 13 Ca 521/96 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 erklärte fristlose Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Treff-Steward weiterzubeschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten unter dem 22. Oktober 1996 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 9. März 1949 geborene Kläger ist seit dem 15. Juni 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zuletzt als Treffsteward mit einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von DM 4.500,00 brutto beschäftigt. Auf den letzten Arbeitsvertrag des Klägers vom 16. April 1992 (Anlage B 1, Bl. 12 f. d.A.) wird verwiesen. Der Kläger ist nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
Die Beklagte hatte bereits unter dem 14. April 1994 fristlos und hi...