Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame außerordentliche Kündigung der Strahlenschutzbeauftragten mangels Verstoßes gegen Arbeitsvertrag. Keine Pflicht zur inhaltlichen Änderung einer Strahlenschutzanweisung ohne schriftliche Aufgabenübertragung. Bestätigung einer erforderlichen schriftlichen Übetragung nach Inhalt der Strahlenschutzverordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung einer Strahlenschutzbeauftragten, eine Strahlenschutzanweisung inhaltlich zu bearbeiten, setzt voraus, dass der Strahlenschutzbeauftragten diese Aufgabe mit der Bestellung gem. § 70 Abs. 2 StrlSchG schriftlich übertragen worden ist. Fehlt es an einer schriftlichen Festlegung dieser Aufgabe mit der Bestellung, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Strahlenschutzbeauftragten unwirksam, mit der der Arbeitnehmerin vorgeworfen wird, eine Strahlenschutzanweisung inhaltlich nicht bearbeitet zu haben.
Normenkette
BGB § 626; StrlSchG § 70 Abs. 2; StrlSchG § 72; StrlSchV § 43; StrlSchV § 45; StrlSchG § 45
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 17.07.2025; Aktenzeichen 4 Ca 53/25)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 - 4 Ca 53/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Die Parteien führen außerdem einen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg zum Az. 1 SLa 19/25 über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin (Az. des ArbG Hamburg 4 Ca 62/25).
Die am XX.X.19XX geborene Klägerin ist seit dem 16.05.2012 bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16.05.2012 als "Vollbeschäftigte" in einem Umfang von 39 Woch...