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LAG Hamburg Urteil vom 03.11.1999 - 8 Sa 67/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte ord. Künd

 

Leitsatz (amtlich)

– Ein gelernter Maschinenbauer, der als Maschinenschlosser eingestellt worden ist, muß an der Präzisionsschleifmaschine sog. Seiherstäbe (die im Mühlenbau benötigt werden) von Längeschleifen, auch wenn die Arbeit monoton ist.

– Ihm kann ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn diese Arbeit ihm aus schikane zugewiesen wird, wofür ihm die Darlegungs- und Beweislast trifft.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 16 Ca 337/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Juni 1999 – 16 Ca 337/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der heute 37 Jahre alte Kläger, der seiner Ehefrau und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde im April 1989 als Maschinenschlosser eingestellt, zunächst befristet für die Dauer von sechs Monaten, danach auf unbestimmte Zeit. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Metalltarifverträge für Hamburg und Umgebung anwendbar. Auf den Arbeitsvertrag wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 4-5).

Der Kläger, der heute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kam 1979 aus der Türkei nach Deutschland. Er arbeitete drei Jahre lang als Rohrschlosserhelfer auf einer großen Hamburger Schiffswerft. Gleichzeitig besuchte er die Abendschule, die er mit der Mittleren Reife abschloß. Danach erwarb er auf einer Fachoberschule die Fachhochschulreife, um sodann drei Semester an der Fachhochschule Hamburg, Fachbereich Maschinenbau, zu studieren. Finanziert durch das Arbeitsamt, absolvierte er in einer überbetrieblichen Einrichtung, verbunden mit einem Praktikum bei der Beklagten, eine Berufsausbildung zum Maschinenbauer....

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