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LAG Hamburg Urteil vom 03.04.2018 - 4 Sa 127/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten. Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung. Sachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine tarifliche Regelung, die einen Altersfreizeitanspruch nur für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, stellt eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten dar. Denn die Dauer der Arbeitszeit wird als Maßstab für eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer bei den Arbeitsbedingungen genommen.

2. Die Tarifparteien sind grundsätzlich frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Sie haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum und besitzen die Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen.

3. Regeln die Tarifparteien einen Sachverhalt in ungleicher Weise für die Beschäftigten, z.B. durch Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich des Altersfreizeitgewährungsanspruchs, ist zu prüfen, ob sie ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Dies ist nicht der Fall, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht. Knüpft die "ungleiche" Regelung an die Vollendung des 56.Lebensjahres und die Leistung von Vollzeitarbeit an, bezweckt sie einen Erholungswert für die älteren Mitarbeiter. Das gesteigerte Erholungsbedürfnis der älteren Beschäftigten ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, die aus dem unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen folgt.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 9 Abs. 3; MTV BAVC und IG BCE § 2a Fassung: 2013-10-17, § 3a Fassung: 2013-10-17

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 10.10.2017; ...

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