Leitsatz (amtlich)
Fristlose Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Darf der Arbeitgeber die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebratsmitglieds abwarten?
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 18 Ca 199/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1996 – 18 Ca 199/96 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht
Der Kläger ist zum Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats in Hamburg gewählt worden und außerdem Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrats.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung in dem Verfahren 18 Bv 5/94 durch Beschluß vom 16. Dezember 1994 ersetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 2. Februar 1996 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Der Beschluß ist dem Kläger am 22. April 1996 mit Begründung zugestellt worden.
Der Kläger und der Betriebsrat haben gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; diese ist vom Bundesarbeitsgericht...