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LAG Hamburg Beschluss vom 29.01.2003 - 5 Ta 21/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsabwehrklage. Nicht zu ersetzender Nachteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist die in § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG genannte Voraussetzung des „nicht zu ersetzenden Nachteils” nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

2. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG findet bei § 769 Abs. 1 ZPO keine Anwendung. Anders als in den Fällen des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung im Urteil selbst nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG und der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Rechtsmittels gegen das Urteil nach § 707 Abs. 1 und § 719 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, muss bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ein bei Zustandekommen des Titels noch nicht berücksichtigter Umstand geprüft werden.

3. § 767 Abs. 2 ZPO ist bei einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich nicht anwendbar.

4. Das Beschwerdeverfahren nach § 769 ZPO vor dem Beschwerdegericht stellt ein selbstständiges Verfahren dar, da das Beschwerdegericht nicht mit der Hauptsache selbst befasst ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts bedarf auch einer eigenen Kostenentscheidung.

 

Normenkette

ZPO § 769 Abs. 1, § 767 Abs. 2, § 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.08.2002; Aktenzeichen 16 Ca 334/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2002 in der Fassung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2002 teilweise abgeändert. Es wird angeordnet, dass der Beklagte bis zum Erlass eines Urteils über die Klage in dem Verfah...

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