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LAG Hamburg Beschluss vom 24.06.1997 - 3 TaBV 4/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Unterlassungsanspruch. Kündigungsverbot. einstweiligen Verfügung

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.12.1996 für den Bereich Nordmetall Tarifgebiet Hamburg kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen eine Sicherung und ein Erhalt von Arbeitsplätzen im Wege der Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Betracht kommt, unabhängig davon, auf welche Ursachen der drohende Verlust von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist und ob die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne von §§ 111 ff. BetrVG darstellt.

2. Die tarifliche Schaffung eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates zur Absenkung der Arbeitszeit mit dem Ziel, auf diese Weise einen drohenden Personalabbau entgegenzuwirken, verstößt weder gegen zwingende Kompetenzregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, noch ergibt sich daraus ein unzulässiger Eingriff in Grundrechte der Arbeitgeberseite.

3. Aufgrund des dem Betriebsrat durch den Beschäftigungssicherungstarifvertrag eingeräumten Mitbestimmungsrechts bei der Absenkung der Arbeitszeit zum Zweck des Erhalts von Arbeitsplätzen ist grundsätzlich auch ein Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber gegeben, es zu unterlassen, bereits vor Abschluß des tariflichen Mitbestimmungsverfahrens die Kündigungen auszusprechen, die der Betriebsrat durch die von ihm ergriffene Initiative zu einer Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit überflüssig machen will. Dieser Unterlassungsanspruch ist auch dann nicht auf die in § 113 Abs. 3 BetrVG i.d. Fassung des sog. arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 vorgesehene Frist beschränkt, wenn man der Auffassung folgen sollte, nach der der Unterlassungsanspruch zur ...

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