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LAG Hamburg Beschluss vom 07.01.2019 - 7 Ta 12/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der im Namen der Prozesspartei mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts eingelegten Streitwertbeschwerde

Leitsatz (amtlich)

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Werts begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht beschwert.

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 09.08.2018; Aktenzeichen 15 Ca 444/17)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. August 2018 - 15 Ca 444/17 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 110 ff. d.A. Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 09. August 2018 (Bl. 133 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.479,38 € und den Vergleichsmehrwert auf 207.698,99 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. August 2018 zugestellt.

Mit der - mit anwaltlichem Schriftsatz namens und in Vollmacht des Klägers eingelegten - am 15. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrens und des Mehrwerts des Vergleichs. Er meint, es sei ein Wert des Verfahrens von 134.958,64 € und ein Mehrwert des Vergleiches von 409.723,34 € festzusetzen. Bzgl. der Klage sei zu berücksichtigen, dass die angebotene Position erheblich von der bisherigen...

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