Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Sozialplanabfindung. Auslegung eines Sozialplans. Wirklicher Wille der Betriebsparteien
Leitsatz (redaktionell)
Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 5 Ca 4002/13)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen 1 AZR 428/14)
Tenor
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I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013, 5 Ca 4002/13, wird zurückgewiesen.
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II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013, 5 Ca 4002/13, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.580,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
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III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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IV.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.
Der am 12.01.1966 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.05.1999 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 9.661,84 € brutto (Grundgehalt 8.051,53 € zzgl. 1.610,31 € Incentive monatlich). Außerdem erhielt der Kläger monatlich einen Zuschuss zu Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 €. Für den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw musste er monat...