Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheitsbedingte Kündigung. BEM
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechtes einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. „freizumachen” (BAG vom 12.07.2007, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).
2. Hat der Arbeitgeber kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt, hat der Arbeitgeber substantiiert zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits vorzutragen sowie andererseits, warum der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte (BAG vom 12.07.2007, a. a. O.). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber zwar ein BEM durchgeführt habe, im BEM aber nicht geprüft wurde, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen, ggf. „freizumachenden” Arbeitsplatz möglich ist.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2920/07) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.04.2008 wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.11.2007, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingte Kündigung.
Der Kläger (geboren 15.03.1963, verheira...