Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Das wegen Nichtzahlung der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung nach § 323 BGB ausgeübte Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zum Zahlungstermin (Ende des Arbeitsverhältnisses) das Insolvenzantragsverfahren eingeleitet ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht wirksam seine Zustimmung zur Auszahlung der Abfindung verweigern, nachdem der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag bereits erfüllt hat.
2. Parallelverfahren zu 12 Sa 962/10 (Kammerurteil vom 20.01.2010)
Normenkette
BGB § 323; InsO §§ 21, 55, 103 ff.
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 10.11.2009; Aktenzeichen 2 Ca 297/09 lev) |
Nachgehend
Tenor
I.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.01.2010 von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.
II. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je 1/3.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Der Kläger streitet mit dem Beklagten zu 1) darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihm und der Schuldnerin bestanden hat, aufgrund einer am 28.09.2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2008 geendet oder ob er, der Kläger, unter dem 26.01.2009 den wirksamen Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung erklärt hat, weil die Schuldnerin wegen des zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht die nach der Aufhebungsvereinbarung geschuldete Abfindung gezahlt hatte. Der Kläger nimmt weiterhin die Beklagte zu 2) als Betriebserwerberin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch und h...