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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2007 - 17 Sa 1298/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

OT-Mitgliedschaft. Tarifbindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT – Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 – sowie BAG v. 24.04.2007 – 1 ABR 27/06 –, entgegen BAG v. 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 –).

2. Eine OT – Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen – Modell zulässig.

3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; TVG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 6 Ca 329/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 4 AZR 111/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.06.2007, Aktenzeichen 6 Ca 329/07, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und insoweit über eine Tarifbindung der Beklagten.

Der am 28.12.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.250,–EUR als Pließter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Maschinenbauunternehmen mit 106 Mitarbeitern.

Die Beklagte ist langjähriges Mitglied des Arbeitgeber – Verbandes von Remscheid und Umgebung e.V. Dessen Satzung vom 17.05.2001 enthält u.a. folgende Regelungen:

„Teil I

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Alle M...

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