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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 (veröffentlicht am 26.04.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 618-619

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 13.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2221/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2000 – 1 Ca 2221/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Aufwand für die Reinigung ihrer Berufskleidung zu ersetzen.

Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten und seit 15.01.1993 bei ihr tätig. Sie arbeitet an der Fleisch- und Käsetheke.

Am 12.10.1998 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Berufs- bzw. Image-Kleidung”.

Danach stellt die Beklagte allen Mitarbeitern „zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Märkte” Berufskleidung mit dem Logo des Unternehmens kostenlos zur Verfügung. Reinigung und Pflege dieser Kleidungsstücke ist Aufgabe der Mitarbeiter, die mit der ersten Wäsche Eigentum an den Kleid...

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