Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbegründung nach der ZPO-Reform. Zuständigkeit der Kammer für die Verwerfungsentscheidung bei Säumnis des Rechtsmittelklägers
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 17.05.2001.
2. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat auch bei Säumnis des Berufungsklägers durch die Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter zu erfolgen.
Normenkette
ZPO § 513 Abs. 1, § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 1; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 64 Abs. 6-7, § 66 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 07.04.2003; Aktenzeichen 5 Ca 9/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom07.04.2003 – 5 Ca 9/03 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses.
Der am 23.09.1982 geborene Beklagte schloss mit der Klägerin für die Zeit ab dem 10.08.2001 einen Ausbildungsvertrag für den Beruf eines Industriekaufmanns. Nachdem der einzige Ausbildungsberechtigte im Betrieb der Klägerin Ende Mai 2002 ausgeschieden war, versuchte diese zunächst, für den Beklagten eine neue Ausbildungsstelle zu finden. Als diese Bemühungen gescheitert waren, kündigte die Klägerin das Ausbildungsverhältnis wegen eines fehlenden Ausbilders mit Schreiben vom 20.11.2002 „fristgerecht” zum 31.12.2002. Der darauf angerufene Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein stellte in seiner Sitzung vom 19.12.2002 durch Säumnisspruch fest, dass das Ausbildungsverhältnis fortbestehe.
Die Klägerin hat am 0...