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LAG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Bestenauslese”. Unzulässigkeit einer Wartefrist für Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit um ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (VergGr. II a BAT, BesGr. A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 13.10.2003; Aktenzeichen 14 Ca 6287/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen 9 AZR 142/04)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land für die Sekundarstufe I eingestellte und nach VergGr. III BAT (BesGr. A 12 BBesO) vergütete Lehrkräfte trotz Lehramtsbefähigung auch für die Sekundarstufe II fünf Jahre lang von Bewerbungsverfahren um ausgeschriebene Stellen der Sekundarstufe II (VergGr. II a BAT = BesGr. A 13 Z BBesO) ausschließen darf.

Der Streit hat folgenden Hintergrund:

Bewerber mit der Lehramtsbefähigung sowohl für die Sekundarstufe II (höherer Dienst) als auch für die Sekundarstufe I (gehobener Dienst) haben die Möglichkeit, sich an Einstellungsverfahren für beide Laufbahnen zu beteiligen. Regelmäßig nehmen sie ein Einstellungsangebot in der Sekundarstufe I nur deshalb an, weil sie für eine solche Stelle aufgrund der Bestenauslese nicht ausgewählt worden sind oder weil eine Stelle in der Sekundarstufe II mit der entsprechenden Fächerkombination mangels Bedarfs ...

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