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LAG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2005 - 8 Sa 1756/04 (veröffentlicht am 17.03.2005)

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Revision

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung zur Anwendung von tariflichen Vorschriften in der Arbeitnehmerüberlassung

Leitsatz (amtlich)

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies – gegen den Willen des Arbeitnehmers – nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage”.

Normenkette

KSchG § 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 3 Ca 355/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 AZR 126/05)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2004 – 3 Ca 355/04 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 21.01.2004 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die am 10.05.1957 geborene, geschiedene Klägerin, die zwei erwachsene Kinder hat, war zunächst ab 17.04.2001 bei der H. gGmbH für die Zeit bis zum 31.12.2001 als Dozentin tätig. Für das Arbeitsverhältnis ga...

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Kündigungsschutzgesetz / § 2 Änderungskündigung
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1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, ...

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