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LAG Düsseldorf Urteil vom 21.10.1999 - 5 (18) Sa 1122/99

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Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 11.06.1999; Aktenzeichen (1) Ca 106/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 9 AZR 692/99)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom11.06.1999 – (1) 6 Ca 106/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 23.04.1998 verurteilt, an den Kläger DM 2.812,89 nebst 4 % Zinsen aus DM 862,89 seit dem 01.01.1998, aus DM 975,– seit dem 01.02.1998 und aus DM 975,– seit dem 01.03.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Vergütungszahlung in Anspruch nehmen kann.

Die Zeugin W., die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt war, schloss am 14.02.1997 – als Gesamtschuldnerin mit einem Herrn K. einen Mietvertrag mit dem Kläger (Bl. 3 ff. d. A.). Hiernach vereinbarten die Mietvertragsparteien die Vermietung einer Wohnung von 83 qm zu einem Mietzins von DM 625,– zuzüglich DM 325,– Nebenkosten. Die Kaltmiete sollte ab dem 01.01.1998 auf DM 650,– ansteigen.

In einer Zusatzvereinbarung vom 14.02.1997 trafen die Mietvertragsparteien darüber hinaus folgende Regelung:

Der Mieter tritt hiermit seine Forderungen auf Wohngeld, auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, auf Rente die er an staatliche oder private Versicherer hat und seine Forderungen gegen seine jeweiligen Arbeitgeber, in Höhe der jeweiligen Mietforderung ab seinen Vermieter ab, auch die unpfändbaren Beträge wie sie für Arbeitseinkommen gelten. Rechtsgrundlage fü...

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