Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Annahmefrist. Frist zur Erklärung der Annahme. Vorbehaltlose Annahme
Leitsatz (amtlich)
1. Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: „umgehend”), so ist die Fristsetzung unwirksam.
2. § 2 Satz 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.
3. Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Normenkette
KSchG § 2 S. 2; BGB § 147; BGB § 148
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2603/04 lev)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 2 AZR 44/06)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom
13.05.2005 – 2 Ca 2603/04 lev. – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten beendet worden ist oder fortbesteht.
Der am 29.11.1949 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 2.400,– EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Mit Schreiben vom 28.07.2004, dem Kläger zugegangen am 02.08.2004, sprach die Beklagte gegenüber ihm wie auch gegenüber anderen Mitarbeitern eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, mit der eine endgültige Beseitigung der indiv...