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LAG Düsseldorf Urteil vom 20.04.2017 - 11 Sa 248/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Arbeitszeitverringerung gem. § 6.1 Abs. 2 S. 1 lit. b TVöD-K

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Arbeitszeitverringerung gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 b TVöD-K ist der individuelle Dienstplan des einzelnen Mitarbeiters maßgebend.

 

Normenkette

TVöD-K § 6.1 Abs. 2 S. 1 Buchst. b)

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.02.2016; Aktenzeichen 2 Ca 5978/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.08.2018; Aktenzeichen 6 AZR 437/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2016 - 2 Ca 5978/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Arbeitszeitregelung.

Die Klägerin trat 1978 in die Dienste des jetzt von dem Beklagten betriebenen Klinikums. Zuletzt war die Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.606,89 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD-K anwendbar.

§ 6.1 TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt:

"In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:

(1)Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ... ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. ...

(2)Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf...

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