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LAG Düsseldorf Urteil vom 19.09.2000 - 16 Sa 925/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür eines Mehrparteienhauses - Zugangsvereitelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an.

2. Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, daß ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluß an LAG Düsseldorf v 12.10.1990 - 4 Sa 1064/90 - LAGE § 130 BGB Nr 14).

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.04.2000 - 5 Ca 512/00 - abgeändert:

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Streitwert: unverändert (6.699,00 DM.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen mit insgesamt rund 150 Arbeitnehmern. Der zurzeit 45-jährige Kläger war bei ihr seit Januar 1996 als Helfer im Bau- und Brandsanierungsbereich in der Filiale E. zu einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 14,50 DM brutto beschäftigt. In der Zeit vom 04.10.1999 bis 19.12.1999 war er arbeitsunfähig krank. Am 20.12.1999 blieb er der Arbeit fern. Die Gründe seines Fernbleibens sind zwischen den Parteien streitig. Unter dem 20.12., 22.12. und 27....

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