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LAG Düsseldorf Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa 469/99 (veröffentlicht am 19.08.1999)

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Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Aktenzeichen 1 Ca 3102/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 25.02.1999 – 1 Ca 3102/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten im Arbeitsamt D. vom 06.07.1993 bis zum 30.06.1995 als Aushilfsangestellte befristet beschäftigt. Sie war erst als Bearbeiterin im Bereich berufliche Rehabilitation/Schwerbehindertengesetz, ab dem 01.07.1994 im Bereich Werkvertragsverfahren tätig.

Mit Runderlass vom 26.01.1996 ordnete der Präsident der Beklagten zur Durchführung der Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen eine vorübergehende personelle Verstärkung der zuständigen Dienststellen an. Um die Ziele der Abkommen durchzuführen, wurden als zusätzliche Maßnahme für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum 31.12.1998 Sonderprüfgruppen im Außendienst auf Baustellen eingerichtet. Für den dadurch zusätzlich anfallenden Arbeitsbedarf waren bis zum 31.12.1998 140 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen. In den Haushaltsplan der Beklagten wurde in Kapitel 6 Titel 42507 eine konkrete entsprechend befristete Haushaltsstelle zur Vergütung der einzustellenden Mitarbeiter aufgenommen. Dem Haushaltsplan lag ein von der Bundesregierung genehmigter Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten zugrunde. Im Zuge der Maßnahme wurde auch das Arbeitsamt D. ermächtigt, 43 derartige Kräfte zu beschäftigen.

Mit Arbeitsvertrag vom 05.02.1996 stellte die Beklagte die Klägerin zunächst als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt (MTA) als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 31.12.1996 beim Arbeitsamt D. ein. Gemäß dem Arbeitsvertrag bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTA vom 21.04.1961 in der geltenden Fassung, und die Klägerin war in die Vergütungsgruppe VII MTA eingruppiert. Hintergrund war, dass die Klägerin Frau A., planmäßige Inhaberin der Stelle, im Bereich der Werkvertragsverfahren vertreten sollte.

Im Februar 1996 leitete die Klägerin eine anonyme Anzeige in Polnisch an die beschuldigte Firma S. zur Übersetzung weiter, was dort zu der Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer führte.

Am 07.05.1996 unterzeichnete die Klägerin einen Vermerk über ihre beabsichtigte Weiterbeschäftigung. Sie wurde von der Beklagten darin darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der o.g. Maßnahme aufgrund des Runderlasses vom 26.01.1996 bis zum 31.12.1998 befristet beschäftigt werden und in dieser Zeit die zur Bürosachbearbeiterin beauftragte Angestellte K. vertreten sollte.

Mit Arbeitsvertrag vom 21.05.1996 wurde die Klägerin daraufhin von der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit vom 01.06.1996 bis zum 31.12.1998 beim Arbeitsamt D. weiterbeschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag galt wieder der MTA in der geltenden Fassung und die Klägerin war weiterhin in die Vergütungsgruppe VII MTA eingruppiert. Die Probezeit betrug sechs Monate. Die Klägerin, die an sich als Bearbeiterin eingesetzt war, nahm in der Zeit vom 18.02.1997 bis zum 30.11.1997 den Dienstposten einer Bürosachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (Werkvertragsverfahren) wahr und erhielt dafür eine Differenzvergütung zur Gehaltsgruppe Vc MTA. Als Bearbeiterin war die Klägerin mit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen, der Bearbeitung von Baustellenwechseln, der Bearbeitung der Eingangspost und der Abwicklung des Publikumsverkehrs betraut. Als Bürosachbearbeiterin bearbeitete sie Werkverträge, Nachträge, wickelte den Publikumsverkehr ab und war mit der Kontingent- und Gebührenüberwachung befasst.

Anlässlich des Ablaufes der Probezeit wurde die Klägerin am 01.10.1996 von der Beklagten dienstlich beurteilt. In der Beurteilung hieß es: „Die ihr übertragenen Aufgaben werden zuverlässig und zur vollen Zufriedenheit erledigt. Frau K. hat sich das erforderliche Fachwissen für eine Bürosachbearbeitertätigkeit angeeignet. … Eine Weiterbeschäftigung von Frau K. wird empfohlen.”

Zur Vorbereitung eines Zwischenzeugnisses fertigte der erste Sachbearbeiter M. unter dem 17.04.1998 eine Beurteilung der Klägerin an. Als zusammenfassendes Urteil ergab sich: „zur vollen Zufriedenheit = befriedigende – durchschnittliche – Leistungen”. Eine Wiederbeschäftigung wurde von Herrn M. ausdrücklich nicht empfohlen.

Mit Zwischenzeugnis vom 08.05.1998 wurde der Klägerin von der Beklagten bescheinigt, dass sie aufgrund ihrer guten Auffassungsgabe in der Zeit vom 18.02.1997 bis zum 30.11.1997 mit der genannten höherwertigen Tätigkeit beauftragt werden konnte. Die Beklagte beurteilte sie wie folgt: „Die ihr übertragenen Aufgaben führt Frau K. zweckmäßig und sorgfältig zu meiner vollen Zufriedenheit aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Publikum ist f...

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