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LAG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2003 - 13 (18) Sa 398/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Berechnung pauschalierter Vergütungsteilaspekte für Funktionsträger der Personalvertretung durch Sanierungstarifvertrag und Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2003; Aktenzeichen 6 Ca 11081/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 7 AZR 39/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäf tigt und seit dem 16.01.2001 Mitglied der Personalvertretung. Auf das Arbeits verhältnis der Parteien finden die bei der Beklagten bestehenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger leistet durchschnittlich an sechs bis sieben Tagen monatlich Perso nalvertretungsarbeit.

Die Beklagte hat im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages eine Änderung der Vergütung für Pe...

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