Entscheidungsstichwort (Thema)
Warnstreik, Beschäftigung nach Streikende, Annahmeverzug
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Arbeitgeber punktuell und unvorhersehbar in verschiedenen Produktionsbereichen und/oder Schichten zu unterschiedlichen Zeiten mit Streiks überzogen, ist er berechtigt, den Betriebsablauf durch Einsatz einer Ersatzmannschaft aufrechtzuerhalten.
2. Er gerät nicht in Annahmeverzug, wenn die streikenden Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Kurzstreiks ihre Arbeitsleistung anbieten, die ihnen obliegenden Tätigkeiten inzwischen aber von der Ersatzmannschaft erledigt werden oder bereits erledigt worden sind.
Normenkette
BGB § 293 ff., § 615; GG Art. 9
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 26.09.1995; Aktenzeichen 8 Ca 2976/95) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.09.1995 – 8 Ca 2975/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug der Beklagten anläßlich von Streikmaßnahmen, an denen der Kläger teilgenommen hat.
Der Kläger ist seit mehr als einem Jahr bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Druckbetrieb, der sich vornehmlich mit dem Druck von Tageszeitungen und zusätzlich von Anzeigenblättern befaßt.
Am 03.09.1994 rief die Gewerkschaft I., der auch der Kläger angehört, anläßlich eines zu erwartenden Tarifkonflikts zu einem befristeten Streik unter anderem im Betrieb der Beklagten auf. Der Kläger, wie auch einige andere Arbeitnehmer, die mit ihm in derselben Schicht im Rotationsdruck eingesetzt waren, beteiligte sich am Streik wie folgt:
- 03.05.1994 von 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr
- 30.05.1994 von 01.00 Uhr bis 02.30 Uhr
- 31.05.1994 von 22....