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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.07.2003 - 11 (6) Sa 145/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber. Ärztliches Attest

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293, 296 Satz 1 BGB ausschließende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 297 BGB) liegt vor, sofern der Arbeitnehmer, obwohl er hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751) verpflichtet ist, nicht die in dieser Vorschrift genannte ärztliche Bescheinigung vorlegt.

2. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende einer ihm von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Zahlung von Annahmeverzugslohn (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum nach § 297 BGB objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Normenkette

BGB §§ 293, 296 S. 1, §§ 297, 611 Abs. 1, § 615 S. 1; GesBergV § 2 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 15.11.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1534/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 9 AZR 483/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom15.11.2002 – 2 Ca 1534/01 – teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.730,61 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus

    1. 2.388,13 EUR vom 01.06.2001 bis zum 30.06.2001
    2. 4.571,02 EUR vom 01.07.2001 bis zum 30.07.2001
    3. 6.856,53 EUR vom 01.08.2001 bis zum 31.08.2001
    4. 9.244,66 EUR vom 01.09.2001 bis zum 30.09.2001
    5. 11.324,93 EUR vom 01.10.2001 bis zum 31.10.2001
    6. 13.713,06 EUR vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2001
    7. 15.998,57 EUR vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2001
    8. 28.0...

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